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Nachrüstpflicht

Die Nachrüstpflicht definiert Maßnahmen, die ein Hauseigentümer nach Erwerb einer Bestandsimmobilie ergreifen muss, um zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beizutragen. Unter die Nachrüstpflicht fallen Immobilie, die nach dem 1. Februar 2002 erworben wurden.

Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang, also der Eintragung ins Grundbuch. Diese Pflicht zur Nachrüstung wurde im Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt.

Von der Nachrüstpflicht betroffen sind unter anderem veraltetet Heizkessel. Nachzudämmen sind nicht gedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die in unbeheizten Räumen liegen, und nicht gedämmte oberste Geschossdecken, die einen beheizten von einem unbeheizten Raum trennen, sowie Dächer. Dabei ist zu beachten, dass die neue Dämmung einen bestimmten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten darf.

Verstöße oder Missachtung gegen die Nachrüstpflichten der EnEV werden mit Teils hohen mit Bußgeldern geahndet.

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