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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren bzw. ein vereinfachter Bauantrag kann insbesondere in Gebieten mit vorliegendem Bebauungsplan angewandt werden, sofern bei dem Bauvorhaben keine Abweichungen vom B-Plan vorgesehen sind. In der Regel wird es für alle Bauvorhaben gestatten, die keinen Sonderbau (wie z.B. Schulen, Krankenhäuser, Hochhäuser) darstellen. Die spezifischen Regelungen eines Bundeslandes sind in der jeweiligen Landesbauordnung festgehalten.

In dem vereinfachten Verfahren werden die Bauvorlagen der zuständigen Behörde vorgelegt. Diese prüft die Pläne nicht in allen Punkten, sondern nur hinsichtlich besonders wichtiger Anforderungen, wie Rettungswegen, Abstandsflächen, der rechtlichen Zulässigkeit und der Übereinstimmung mit dem örtlichen Gestaltungsplan. Die Verantwortung für die Einhaltung aller geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften und bautechnischen Anforderungen liegt hingegen bei dem Bauherr und den beteiligten Sachverständigen wie dem Architekten bzw. Bauingenieur.

Im Gegensatz zu der Bauanzeige ist es in dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren möglich, fehlende oder zusätzliche Unterlagen innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Prüfungsbeginn nachzureichen. Die Dauer des Verfahrens beträgt meist ein bis zwei Monate.

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